RHIZO-MIC UG (haftungsbeschränkt), Auf dem Ewiger 15, D-55578 Sankt Johann, Deutschland, Sitz der Gesellschaft: Sankt Johann, Deutschland. Handelsregister: Amtsgericht Mainz, HR B 42650; USt.-Nr. DE 273083099 Geschäftsführung: J. E. Sieverding

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“) 

1. Geltungsbereich: Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Von diesen Verkaufs-bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen abweichende   Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

2. Angebote, Verträge: Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.

3. Schriftform:

3.1 Änderungen, Ergänzungen und/oder die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages oder dieser Verkaufsbedingungen, inklusive dieser Schriftformklausel selbst, bedürfen der Schriftform.

3.2 Erklärungen (inkl. Kündigungen) oder Anzeigen des Bestellers nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.

4. Preise: Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk; die Kosten für Verpackung sind enthalten für Gebindegrößen, wie separat spezifiziert. Die Umsatzsteuer ist in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich zu entrichten.

5. Zahlung, Aufrechnung:

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis 5 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an uns zu zahlen.

5.2 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Leistungsort, Versand:

6.1 Leistungsort für die Lieferung oder Leistung ist der Ort unseres Lieferwerkes oder -lagers.

6.2 Soweit eine Versendung der Ware vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.

7. Teillieferungen und -leistungen: Teillieferungen und -leistungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

8. Liefertermine; Verzug:

8.1 Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch uns nicht rechtzeitig erfüllt, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen.

8.2 Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Besteller daher von seinem Recht zum Rück-tritt vom Vertrag Gebrauch machen oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadens-ersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht.

9. Transportversicherung: Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes der Ware, abzuschließen.

10. Eigentumsvorbehalt:

10.1 Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

10.2 Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum an dem neuen Produkt zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des

Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.

10.3 Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.

10.4 Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.

10.5 Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt haben.

11. Höhere Gewalt: Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- und Leistungspflichten. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoff-mangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten wegen Ereignissen höherer Gewalt oder aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

12. Produktangaben: Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren jeweils geltenden Produkt-spezifikationen. Beschaffenheits-, Haltbarkeit und sonstige Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich vereinbart und bezeichnet werden. Unsere Angaben in Wort und Schrift über unsere Produkte, Geräte, Anlagen und Verfahren beruhen auf Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, nach bestem Wissen, behalten uns jedoch Änderungen und Weiterentwicklungen vor. Das entbindet den Besteller jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.

13. Beanstandungen: Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem sie bei zumutbarer Untersuchung hätten entdeckt werden müssen) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Besteller Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei.

Nimmt der Besteller unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei Lieferung ausdrücklich schriftlich vorbehält.

14. Rechte des Bestellers bei Mängeln:

14.1 Der Besteller kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung oder Leistung keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung vorliegt. Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und vom Besteller hiernach zu Recht beanstandet wird, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

14.2 Ferner kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz und Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Aufwendungsersatz ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Auf den Schadens- und Aufwendungsersatz findet im Übrigen Ziffer 15 Anwendung.

14.3 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes gilt 14.2 entsprechend.

14.4 Soweit der Besteller, nachdem er nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, im Wege der Gewährleistung bei uns Rückgriff nehmen will, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt.

15. Schadensersatz:

15.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers,

gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und/oder aus unerlaubter Handlung, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen bestehen nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens  den  Rechnungswert der betroffenen Ware bzw. Leistung, sofern dieser Wert Euro 10.000,- übersteigt.

15.2 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

16. Verjährung: Gewährleistungs-, Schadensersatz und Aufwendungs-ersatzansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche für eine Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat – in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht, sofern wir vorsätzlich gehandelt haben oder soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

17. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen, Rücktritt:

17.1 Soweit mit dem Besteller im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart,  ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

17.2 Sollte zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht zum Zwecke der Ausfuhr unserer Lieferung/Leistung bestehen und die hierauf beantragte Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

17.3 Zum Rücktritt vom Vertrag sind wir ferner berechtigt, wenn im Falle einer Produktregistrierungspflicht eine Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist.

18. Präferenzerklärung: Können für eine Ware aufgrund ihrer Präferenzeigenschaft zollrechtliche Erleichterungen gewährt werden, erstellen wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine Erklärung über die Präferenzeigenschaft (Lieferantenerklärung, Ursprungserklärung auf der Rechnung) in einer Form ohne gesonderte Unterschrift. Wir bestätigen, dass die Präferenzerklärung in Übereinstimmung mit unserer Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 erfolgt.

19. Gerichtsstand: Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.

20. Anwendbares Recht: Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland.

21. Handelsklauseln: Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten für deren Anwendung und Auslegung die INCOTERMS 2010.

22. Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“)

Stand 06-2013

 

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